Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks / Anzeige eines Feuerwerks
Leistungsbezeichnung
Vorgesehen zum Löschen - Genehmigung zum Lagern und Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
Leistungsbezeichnung
Vorgesehen zum Löschen - Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist grundsätzlich nur an Silvester / Neujahr erlaubt. An anderen Tagen im Jahr können Feuerwerkskörper mit Ausnahmegenehmigung abgebrannt werden.
Rechtsgrundlage(n)
erforderliche Unterlagen
Antrag (siehe Downloads)
Voraussetzungen
Gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 muss ein besonderer Grund vorliegen. Ein besonder Grund ist beispielweise Hochzeit, runder Geburtstag, Polterabend. Berücksichtigt werden muss, dass sich der Abbrennplatz nicht in unmittelbarer Nähe einer Kirche, eines Krankenhauses oder eines Kinder- bzw. Altenheims befindet. Es ist darauf zu achten, dass sich im Umkreis von 50 m, errechnet vom Abbrennplatz, keine brandempfindlichen Objekte, wie Häuser mit Reet- oder Strohdächern, Erntevorräte, Lager brennbarer Flüssigkeiten befinden.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Feuerwerk darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein (§ 11 LImSchG): -vom 01.05 bis 31.07: 23:00 Uhr *MESZ_ Mitteleuropäische Sommerzeit Die Personen, welche das Feuerwerk abbrennen, müssen in jedem Fall das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
Ansprechpartner: |
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Bearbeitungsdauer: |
<p>7 Tage</p>
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Bearbeitungsgebühren: |
Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern: 55 € | ||||||||||||
Zuständiges Amt: | |||||||||||||
Wichtige Unterlagen: | |||||||||||||
Zu beachtende Rechtsgrundlagen: | |||||||||||||
Wichtige Dokumente: | |||||||||||||
Weiter Infos: |