Auskünfte Gewerbetreibende
Leistungsbezeichnung
Gewerberegisterauszug
Leistungsbezeichnung
Gewerberegisterauszug Übermittlung
Leistungsbezeichnung
Gewerbezentralregister Einsicht gewähren
Leistungsbezeichnung
Gewerbezentralregister
Gemäß § 14 GewO darf die Behörde eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilen, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an den Daten eines Gewerbetreibens nachweisen kann. Die Auskunft beschränkt sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit. Weitere Daten dürfen nur beim Nachweis eines rechtlichen Interesses mitgetilt werden. Auf die Erteilung der Auskunft besteht kein Rechtsanspruch, sondern steht im Ermessen der Behörde.
Rechtsgrundlage(n)
erforderliche Unterlagen
Antrag mit den entsprechenden Nachweisen.
Voraussetzungen
Bei der einfachen Gewerbeauskunft muss ein berechtigtes Interesse des Antragstellers bestehen. |
Ansprechpartner: |
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Bearbeitungsdauer: | |||||||||||||
Bearbeitungsgebühren: |
20 €, bei erhöhtem Aufwand 40,00 € | ||||||||||||
Zuständiges Amt: | |||||||||||||
Wichtige Unterlagen: | |||||||||||||
Zu beachtende Rechtsgrundlagen: | |||||||||||||
Wichtige Dokumente: | |||||||||||||
Weiter Infos: |