Erlaubnis für das gewerbsmäßige Aufstellen von Glücksspielgeräten, § 33 c Abs. 1 GewO
Leistungsbezeichnung
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Leistungsbezeichnung
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
Leistungsbezeichnung
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Zulassung
Leistungsbezeichnung
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung
Leistungsbezeichnung
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes
Gemäß § 33 c Abs. 1 GewO bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchte, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Zuständig ist die Ordnungsbehörde, in dem er Aufsteller seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat.
Rechtsgrundlage(n)
erforderliche Unterlagen
Ausländische Staatsangehörige – mit Ausnahmevon EU-Angehörigen – muss zusätzlcih eine Aufenthaltserlabnis, die zur ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt, einegreicht werden. Bei juristischen Personen sind für jeden Geschäftsführer bzw. Vorstandsvorsitzenden die Unterlagen b)-h) vorzulegen. Für die juristische Person selber müssen die Unterlagen b)-e) vorgelegt werden, es sei denn es handlet sich um eine Neugründung. Zusätzlich muss ein Auszug aus dem Handel- oder Vereinregister und eine Ausfertigung aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung vorzulegen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis kann gemäß § 33 c Abs. 2 GewO versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, der Antragstellende nicht die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz nachweist (IHK-Bescheinigung) oder der Atragstellende nicht das erforderliche Sozialkonzept nachweist. |
Ansprechpartner: |
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Bearbeitungsdauer: |
<p>6 Wochen</p>
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Bearbeitungsgebühren: |
1.280,00 Euro | ||||||||
Zuständiges Amt: | |||||||||
Wichtige Unterlagen: | |||||||||
Zu beachtende Rechtsgrundlagen: | |||||||||
Wichtige Dokumente: | |||||||||
Weiter Infos: |